Definition: Behandlungspflege

Die medizinische Behandlungspflege wird vom Arzt verordnet und umfasst alle Tätigkeiten, die von Pflegekräften aus der Gesundheits- und Altenpflege im Zuhause des Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Darunter fallen beispielsweise Tätigkeiten wie die Wundversorgung, der Verbandwechsel, die Medikamentengabe, die Dekubitusbehandlung oder die Blutdruck- und Blutzuckermessung

Dauer der medizinischen Behandlungspflege

Die Verordnung einer Behandlungspflege ist zeitlich begrenzt und Krankenkassen überprüfen, ob die Maßnahme notwendig ist. Zeitlich gelten folgende Regelungen:
  • Die Erstverordnung gilt über einen Zeitraum von 14 Tagen. Die Geltungsdauer der Folgeverordnung hängt vom Gesundheitszustand des Patienten ab und muss vom Arzt entsprechend begründet werden.
  • Bei einer Krankenhausverhinderungspflege ist eine Geltungsdauer von bis zu vier Wochen möglich. Rechnet der Arzt mit einer Pflegedauer, die diesen Zeitraum überschreitet, dann wird der Medizinische Dienst eingeschaltet. Eventuell erhält der Patient dann einen Pflegegrad (bis zu sechs Monate).

Medizinische Behandlungspflege: Leistungen im Überblick

Die Behandlungspflege umfasst alle medizinischen Tätigkeiten, die ein Haus- oder Facharzt verordnet und eine examinierte Pflegekraft durchführt. Das können beispielsweise sein:
  • Vorbereiten und Verabreichen von Medikamenten
  • Blutdruck- und Blutzuckermessung
  • Injektionen: intramuskulär (Abkürzung: i. m.) und subkutan (Abkürzung: s. c.), zum Beispiel Insulinspritzen bei Diabetikern oder Thrombosespritzen nach einer Operation
  • Wundversorgung und Wechsel des Verbandsmaterials
  • Stützende und stabilisierende Verbände anlegen (Kompressionsverbände)
  • Kompressionsstrümpfe An, und Ausziehen
  • Behandlung eines Dekubitus
  • Portversorgung
  • Absaugen der oberen Luftwege durch Mund und Nase
  • Inhalation
  • Stomaversorgung
  • Versorgung von Ernährungssonden bei enteraler Ernährung
  • Katheterpflege von harnableitenden Kathetern
  • Katheterwechsel von Blasendauerkathetern und Blasenspülung

Kostenübernahme, Eigenanteil und Belastungsgrenze

Der überwiegende Teil der Kosten für die Behandlungspflege der Sicherungspflege wird von den Krankenkassen übernommen. Der Eigenanteil, den der Pflegebedürftige für die medizinische Behandlungspflege selbst tragen muss, ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Versicherte ab dem 18. Lebensjahr zahlen die Leistungen für höchstens 28 Kalendertage im Jahr (SGB V § 37 Abs. 5). Die Höhe der Zuzahlungen beträgt 10 Prozent der Kosten pro Tag sowie maximal 10 Euro pro Tag (SGB V § 61).
Die zu zahlenden Leistungen sind dabei an eine Höchstgrenze gebunden, um Menschen mit hohem Bedarf an medizinischen Leistungen nicht zu sehr zu belasten. Die sogenannte Belastungsgrenze liegt bei einem Prozent des Bruttoeinkommens des Versicherten. Ist dieser Betrag für ein Jahr erreicht, so kann der Versicherte einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse stellen. Die gesetzliche Grundlage für die Belastungsgrenze ist SGB V § 62.