Definition: Entlastungsbetrag

Nach dem Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) haben alle Pflegebedürftigen, die zuhause versorgt werden und einen Pflegegrad haben, Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Um diese beziehen zu können, steht Versicherten der sogenannte Entlastungsbetrag zu.
Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Zuschuss der Pflegeversicherung in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat. Ziel der zusätzlichen Entlastungsleistung ist es, pflegende Angehörige im Pflegealltag zu unterstützen und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 

Für diese Angebote können Versicherte die zusätzlichen Entlastungsleistungen nutzen:
  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege (etwa für Kost & Logis)
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen (zum Beispiel Haushaltshilfe, Verpflegung, Einkäufe, Fahrdienste, Botengänge)
  • Inanspruchnahme von stundenweiser Betreuung / Alltagsbegleitern (zum Beispiel Begleitung bei Arztbesuchen, gemeinsamer Besuch auf dem Friedhof)
  • Inanspruchnahme von Pflegebegleitern (sie unterstützen pflegende Angehörige bei der Betreuung)